Swiss A330 beim Start in Zürich. Foto: Werner Fischbach

Der letzte Beitrag in 2017 ist ein Fachbeitrag zu einem fliegerischen Thema – Gastautor Werner Fischbach zeigt, dass sich Spotter-Drohnen und die angestammte Luftfahrt nicht immer so den Luftraum teilen, wie das der Gesetzgeber und die Piloten im Flugzeug erwarten: das mittlerweile alltägliche Miteinander, das noch sooft ein Gegeneinander ist.

Zu Werner Fischbach: Allen, die sich mit der Flugverkehrskontrolle und ATC schon in der Vergangenheit ein wenig mehr als „nur“ mit Funksprüchen beschäftigt haben, ist der Autor als ein „Urgestein der Flugsicherung“ (Der Flugleiter) bekannt. Der Beitrag ist im flugleiter 6/201 enthalten und hier mit freundlicher Genehmigung veröffentlicht.

Spotter – Drohne?

Kein Zweifel – Drohnen sind durchaus nützliche Fluggeräte. Wenn es zum Beispiel darum geht, mit Patrouillenflügen bestimmte Einrichtungen wie Erdölpipelines oder schwer zugängliche Gebiete zu überwachen oder Suchoperationen in denselben durchzuführen. Auch die Feuerwehren und der Katastrophenschutz werden sich gerne dieser unbemannten Fluggeräte bedienen, um diese anstatt ihre Kräfte in riskante Einsätze (z.B. in brennende oder einsturzgefährdete Objekte) zu schicken. Und natürlich werden das Militär und die Geheimdienste Drohnen einsetzen, um gegnerisches Gebiet aufzuklären, dort ganz spezielle Einrichtungen zu bekämpfen oder Terroristen auf „elegante“ Art und Weise ins Jenseits zu befördern.

Daneben werden Drohnen natürlich von zahlreichen Hobbypiloten nur aus Spaß an der Freude durch die Lüfte pilotiert. Das sei ihnen ja auch gegönnt. Dazu haben viele Hobbyfotografen den Charme dieser unbemannten Luftfahrzeuge entdeckt. Bieten sie ihnen doch die Möglichkeit, ganz besondere (Luft)Aufnahmen zu schießen. Weshalb es so manchen Fotografen und Flugzeugspotter in den Fingern jucken mag, an- oder auch abfliegende Flugzeuge einmal aus einer ganz besonderen Perspektive aufzunehmen. In den einschlägigen Luftfahrtportalen sind immer wieder beeindruckende Photos zu sehen, bei welchen sich automatisch die Frage stellt, von wo aus und mit welchen Mitteln die Aufnahmen gemacht wurden. Doch etwa nicht mit Hilfe einer Drohne?

Airbus A 330 und die Drohne

Natürlich ist es nicht erlaubt, unbemannte Fluggeräte innerhalb von Kontrollzonen zu betreiben. Doch leider sind immer wieder Meldungen zu lesen, in welchen von gefährlichen Begegnungen zwischen Drohen und (meist) anfliegenden Luftfahrzeugen berichtet wird. In der Regel ereigneten sich derartige Zwischenfälle irgendwo im Endanflug in unmittelbarer Nähe eines Flughafens. Doch nun hat sich am 6. Mai diesen Jahren in der Nähe von Zürich ein Zwischenfall ereignet, der besonders aufmerken lässt. Weil er sich nicht im kurzen Endteil ereignete, sondern in 5 000 Fuß MSL am Endanflugpunkt (FAP) MILNI für die Piste 34!

(c) SUST

Das Flugzeug, ein A330-343 (HB-JHB) der Swiss International Air Lines, befand sich bereits im ILS-Anflug zur Piste 34 von Zürich, als die Besatzung einer unmittelbar vorausfliegenden Maschine von einem Gegenstand, den sie als Drohne einstufte, berichtete. Diese befand sich in 5 000 Fuß etwas links vom Endanflugkurs (die schweizerische Unfalluntersuchungsstelle SUST spricht von der „Anflugachse“). Durch diese Warnung hielten die beiden Piloten des A330 ganz besondere Ausschau und konnten wenig später für zwei Sekunden einen Multikopter, also eine Drohne mit mehreren Rotoren, erkennen. Er befand sich in 5 000 Fuß direkt auf Endanflugachse und hatte einen Durchmesser von etwa einem Meter. Aufgrund ihrer geringen Größe konnte die Besatzung die Drohne erst recht spät erkennen, so dass ein Ausweichmanöver nicht mehr möglich war. Der Airbus flog etwa zehn Meter unter der Drohne durch. Auf Schweizerdeutsch informierte sie den Controller („Zürich Final“) über den Vorfall und landete wenig später auf der Piste 34. In ihrem ersten „Summarischen Bericht“ rügte die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) die Besatzung ein wenig, da sie die Informationen über die Drohne dem Controller auf Schweizerdeutsch weitergab, weil damit die Meldung nicht allen Flugzeugbesatzungen zugänglich gemacht wurde. Dem kann man zustimmen. Selbst Piloten aus Deutschland oder Österreich dürften Probleme gehabt haben, die Meldung der Airbusbesatzung zu verstehen. Englisch wäre da wohl die bessere Wahl gewesen.

Das besondere an diesem Vorfall ist, dass er sich nicht – wie bereits erwähnt – in unmittelbarer Nähe des Flughafens ereignete, sondern in einer Entfernung von etwas mehr als zehn Seemeilen und dazuhin in unmittelbarer Nähe des ILS-Endanflugkurses. Nämlich am Endanflugpunkt MILNI in einer Höhe von 5 000 Fuß. Eine Höhe, die während eines ILS-Anflugs genau an dieser Stelle durchflogen wird! Dies lässt darauf schließen, dass diese Drohne von einem „Insider“ gesteuert wurde. Von einem Menschen, der sich über die Anflugverfahren nach Zürich auskennt und genau weiß, wo eine bestimmte Höhe von anfliegenden Maschinen passiert wird. Deshalb ist durchaus nachzuvollziehen, dass die SUST zu der folgenden Erkenntnis kommt: „Damit ist denkbar, dass die Position und die Höhe von 5 000 Fuß in der Absicht, Nahaufnahmen der anfliegenden Verkehrsflugzeuge zu machen, bewusst gewählt worden ist.“ Womit es sich um so etwas wie eine „Spotter-Drohne“ gehandelt hätte.

Drohnenabwehrmaßnahmen

Leider kommt es immer wieder vor, dass sich Drohnen dort aufhalten, wo sie eigentlich gar nicht sein sollten. Dazu gehören nun auch bestimmte Lufträume wie Kontrollzonen. Oder um es salopp zu sagen – kontrollierte Lufträume. Das Problem dabei ist, dass „Near Misses“ von Luftfahrzeugen und Drohnen leider zunehmen und dass die unbemannten Luftfahrzeuge aufgrund ihrer geringen Größe von den Piloten viel zu spät erkannt werden können, um ein Ausweichmanöver einzuleiten. Dies hält die SUST auch in ihrem Bericht zu dem Zwischenfall von Zürich fest und erwähnt dabei den Fastzusammenstoß, der sich am 14. Juli 2016 in Basel ereignet hatte. Dort war ein EasyJet A320 beim ILS-Anflug zur Piste 33 einer Drohne begegnet und konnte aufgrund der kurzen Reaktionszeit dieser nicht mehr ausweichen. Auch dieser Vorfall zeigt nach Meinung der SUST, dass alleine die visuelle Erkennung unbemannter Flugsysteme (Remotely Piloted Aircraft Systems – RPAS) für ein Ausweichmanöver zu spät erfolgt.

Dass sich derartige Zwischenfälle nicht nur in der Schweiz, sondern in vielen anderen Staaten ereignen, braucht nicht besonders erwähnt werden. Das Besondere am Fall des A330 ist dabei, dass er sich relativ weit entfernt vom Züricher Flughafen ereignet hat und der Verdacht, dass es sich dabei um eine „Spotter-Drohne“ gehandelt haben mag, nicht unbedingt von der Hand zu weisen ist. Normalerweise rufen Politiker und Bürokraten sofort nach einer gesetzlichen Regelung. Das macht sich gut, denn es suggeriert, dass Politik und Verwaltung das Problem aktiv angehen. So gelten in Deutschland seit dem 1. Oktober neue Regeln für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (sie können auf der Homepage der DFS eingesehen werden). Ob diese Vorschriften das Problem lösen werden, muss sich jedoch erst noch herausstellen. Aber die SUST möchte eigentlich mehr. Für sie sind die technische Erfassbarkeit von RPAS und Warnungen vor einer möglichen Kollision mit Flugzeugen unerläßlich. Sonst ist eine Kollision mit einem Verkehrsflugzeug in geringen Flughöhen vor dem Hintergrund des starken Drohnenaufkommens nur noch eine Frage der Zeit.

Wie dies umgesetzt werden soll, verraten die Eidgenossen nicht. Aber sie weisen dabei auf das Projekt eines U-Space/UTM (Unmanned Aircraft System Air Traffic Management) der NASA und die Bemühungen der EASA (European Aviation Safety Agency), einheitliche Regelungen für diese Problematik zu schaffen, hin. Nach der Meinung der EASA sollen die EU-Mitgliedsstaaten berechtigt werden, bestimmte Lufträume zu schaffen, in welchen der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen untersagt, eingeschränkt oder andererseits unter bestimmten Bedingungen auch erleichtert werden kann. Bis zum ersten Quartal des Jahres 2018 möchte die EASA ihren Vorschlag der EU-Kommission vorlegen. Wie dieser Vorschlag dann aussehen wird, muss sich zeigen. Aber eines sollte klar sein – im kontrollierten Luftraum haben unbemannte Luftfahrzeuge oder „remotely piloted aircraft systems“ nichts zu suchen. Und das gilt auch für „Spotter-Drohnen“.

Über die Autorin

Die Journalistin Helga Kleisny ist diplomierte Physikerin (TU Wien), Fallschirmspringerin und Pilotin. Nach Arbeitsorten weltweit (Wien, Taipeh, Boca Raton (FL), München, Frankfurt…) sind ihre Haupt-Lebens- und Arbeitsorte nun in Deutschland und in den USA. Sie schreibt als freie Luft- und Raumfahrtjournalistin. Ihre Begeisterung für alles Technische und die Natur, am besten in Kombination, zeigt sich in ihren Büchern und in Seminaren und Vorträgen.

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